RS Vwgh 1989/11/28 88/08/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §8 Abs1 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0010 E 10. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Versicherungspflicht setzt nicht voraus, dass die Krankenanstalt in der der Versicherte untergebracht ist, ÜBERWIEGEND der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, es genügt, wenn in der Krankenanstalt AUCH Einrichtungen bestehen, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienen, und dort Patienten zu diesen Zwecken untergebracht werden, dies auch dann, wenn die Einrichtungen bloß bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen ermöglichen und an den Patienten im Zuge der Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Rehabilitation von Gesundheitsvorsorge auch Akutbehandlungen vorgenommen werden. Ob eine Unterbringung den Bestimmungen der §§ 155 f oder 300 ff ASVG entsprochen hat, ist nicht von Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080015.X01

Im RIS seit

20.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten