RS Vwgh 1989/11/28 88/05/0099

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z11;
WFG 1984 §32;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, welche Personen mit dem Mieter in gemeinsamem Haushalt leben, kommt es nicht allein auf den tatsächlichen Lebensschwerpunkt an, sondern auch darauf, ob der Unterhalt der betreffenden Person aus einer gemeinsamen "Kasse" mit dem Mieter gedeckt wird. Dies stimmt auch mit dem Regelungszweck des § 32 WFG überein, wonach der Mieter von "unzumutbarem Wohnungsaufwand" entlastet werden soll, sodass naturgemäß die Minderung des dabei zu berücksichtigenden Einkommens durch Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere auch gegenüber Kindern, ebenso angemessen zu berücksichtigen ist, wie deren Einkommen, mit dem zum Wohnungsaufwand beigetragen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050099.X02

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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