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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §2 Z11;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, welche Personen mit dem Mieter in gemeinsamem Haushalt leben, kommt es nicht allein auf den tatsächlichen Lebensschwerpunkt an, sondern auch darauf, ob der Unterhalt der betreffenden Person aus einer gemeinsamen "Kasse" mit dem Mieter gedeckt wird. Dies stimmt auch mit dem Regelungszweck des § 32 WFG überein, wonach der Mieter von "unzumutbarem Wohnungsaufwand" entlastet werden soll, sodass naturgemäß die Minderung des dabei zu berücksichtigenden Einkommens durch Unterhaltsverpflichtungen, insbesondere auch gegenüber Kindern, ebenso angemessen zu berücksichtigen ist, wie deren Einkommen, mit dem zum Wohnungsaufwand beigetragen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050099.X02Im RIS seit
07.11.2006