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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
EFZG §8 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0236 E 10. November 1988 RS 1Stammrechtssatz
Große Fahrlässigkeit nach § 8 Abs 6 EFZG ist anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schaden als wahrscheinlich und nicht als möglich bloß voraussehbar war (Hinweis auf E 7.12.1983, 82/08/0092, VwSlg 11251 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080301.X02Im RIS seit
11.07.2001