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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §104 Abs3;Rechtssatz
Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass in einem in § 108 Abs 6 Bgld BauO genannten Fall eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei gegeben ist, scheint dem VwGH aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenngleich nicht alle Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung vorgesehen haben. Im Beschwerdefall (Bauplatzerklärung und Baubewilligung) handelt es sich im Hinblick auf die Lage des Grundstückes an der Staatsgrenze zu Ungarn offensichtlich um eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei (Hinweis VfGH 10.3.1970, VfSlg 6147/1970).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050077.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012