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98/04 WohnungsgemeinnützigkeitNorm
WGG 1979 §29 Abs1;Rechtssatz
Ein Auftrag zur Behebung von Mängel nach § 29 Abs 3 WGG BGBl 139/1979 ist nur dann zulässig, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung einer Anordnung zur Abstellung von Mängeln im Sinne des § 29 Abs 1 WGG nicht nachgekommen ist. Eine falsche Protokollwiedergabe stellt einen Mangel im Sinne des § 29 Abs 1 WGG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050015.X01Im RIS seit
02.04.2007