RS Vwgh 1989/11/28 89/11/0150

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38
AVG §73 Abs2
KFG 1967 §73
KFG 1967 §75

Rechtssatz

Für die Berechtigung zum Zuwarten der Kraftfahrbehörde auf die Entscheidung über die Vorfrage durch die Hauptfragebehörde erkennende Strafbehörde ist ohne Belang, in welchem Stadium sich das Entziehungsverfahren befindet.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110150.X02

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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