RS Vwgh 1989/11/28 86/05/0177

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Veröffentlicht am 28.11.1989
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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;

Rechtssatz

Die Gemeinde ist nach Aufhebung ihres Bescheides durch die Aufsichtsbehörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung (nur) an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, nicht an deren Tatsachenfeststellungen.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986050177.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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