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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Gemeinde ist nach Aufhebung ihres Bescheides durch die Aufsichtsbehörde bei ihrer neuerlichen Entscheidung (nur) an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden, nicht an deren Tatsachenfeststellungen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986050177.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011