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L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0033 E 21. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Strafbehörde darf nicht die Ergebnisse eines (nicht mit dem Besch persönlich abgeführten) anderen Verwaltungsverfahrens übernehmen, sondern muss die Voraussetzungen für die Strafbarkeit des dem Besch vorgeworfenen Tuns oder Unterlassens selbstständig prüfen. (hier: Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070035.X04Im RIS seit
19.05.2005Zuletzt aktualisiert am
06.06.2012