RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0275

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §7;

Rechtssatz

Wenn auch die Zustellung eines an die Partei persönlich adressierten Bescheides an den Rechtsvertreter der Partei zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem eine auf ihn lautende Vollmacht der Partei noch nicht vorlag (sondern lediglich vom Gatten der Partei), so ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Partei jedenfalls an dem Tag zugekommen ist, an dem sie dem einschreitenden Rechtsanwalt, in dessen Händen sich der Bescheid bereits befand, Vollmacht erteilte, dagegen Beschwerde an den VwGH zu erheben. Daher ist der Zustellmangel als geheilt anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010275.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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