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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Nach § 29 b Abs 4 StVO haben nur (stark) gehbehinderte Personen einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach dieser Gesetzesstelle. Für mehrere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet die Ausfolgung eines Ausweises nach dieser Gesetzesstelle aus (hier: imperativer Stuhldrang infolge eines chronischen Darmleidens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030210.X01Im RIS seit
11.07.2001