RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0210

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;

Rechtssatz

Nach § 29 b Abs 4 StVO haben nur (stark) gehbehinderte Personen einen Anspruch auf Ausfolgung eines Ausweises nach dieser Gesetzesstelle. Für mehrere Behinderungen, die keine Gehbehinderung darstellen, scheidet die Ausfolgung eines Ausweises nach dieser Gesetzesstelle aus (hier: imperativer Stuhldrang infolge eines chronischen Darmleidens).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030210.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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