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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §388;Rechtssatz
Soweit der Fund schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Finder und dem Eigentümer oder Verlustträger erzeugt oder soweit er als Titel für die Erwerbung des Eigentums durch den Finder in Betracht kommt, handelt es sich um Angelegenheiten des Zivilrechtswesens. Soweit aber das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bei der Regelung des Fundes der Ortsobrigkeit (§§ 389 bis 393 ABGB) Befugnisse überträgt, handelt es sich um Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung (OGH 5.3.1958, SZ 31/36, OGH 18.12.1980, SZ 53/1979), die der Sicherheitspolizei zuzuordnen sind. Dass zum Tatbestand der Sicherheitspolizei auch der Schutz der gefährdeten Sicherheit des Eigentums gehört, ist dem Art II § 4 Abs 2 Verfassungs-Übergangsgesetz 1929, BGBl 393 (siehe auch die bis zum Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962, BGBl 205, geltende Fassung des Art 120 Abs 3 Z 1 B-VG), zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010312.X02Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013