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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 29b Abs 4 StVO steht nicht nur einer analogen Anwendung auf andere keine Gehbehinderung darstellende Behinderungen, also einer Schließung der Gesetzeslücke durch Analogie, entgegen, sondern schließt es auch aus, nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu forschen, der sich mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbaren läßt. Es ist ferner nicht Sache der Rsp, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern, sondern der Gesetzgebung. Rechtsfortbildung ist nicht Sache der Vollziehung. Es kommt dem VwGH nicht zu, in einer aus dem Gesetz nicht mehr ableitbaren Interpretation jene Rechtslage zu supplieren, deren Herstellung nun einmal ausschließlich dem Gesetzgeber überantwortet ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030210.X02Im RIS seit
11.07.2001