RS Vwgh 1989/11/29 88/01/0085

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/12 Politische Parteien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
AVG §9;
ParteienG 1975;
VolksrechteG Stmk 1986 §155 Abs1;
VolksrechteG Stmk 1986 §156 Abs4;
VolksrechteG Stmk 1986 §156 Abs6;
VolksrechteG Stmk 1986 §157 Abs1;
VolksrechteG Stmk 1986 §157 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Zur Antragstellung auf Durchführung einer Volksbefragung sind nur die für die Wahl zum GdR stimmberechtigten Gemeindebürger legitimiert und kann nur ein Stimmberechtigter Zustellungsbevollmächtigter ein (im vorliegenden Fall hat die bel Beh die von einer ÖVP Ortsgruppenleitung im eigenen Namen erhobene Vorstellung meritorisch behandelt und dabei die Vorstellungswerberin, der die Eigenschaft einer stimmberechtigten Gemeindebürgerin nicht zukommt, zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigte der antragstellenden Gemeindebürger qualifiziert; der von der ÖVP Ortgruppenleistung angefochtene Bescheid wurde deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010085.X01

Im RIS seit

29.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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