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L00606 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zur Antragstellung auf Durchführung einer Volksbefragung sind nur die für die Wahl zum GdR stimmberechtigten Gemeindebürger legitimiert und kann nur ein Stimmberechtigter Zustellungsbevollmächtigter ein (im vorliegenden Fall hat die bel Beh die von einer ÖVP Ortsgruppenleitung im eigenen Namen erhobene Vorstellung meritorisch behandelt und dabei die Vorstellungswerberin, der die Eigenschaft einer stimmberechtigten Gemeindebürgerin nicht zukommt, zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigte der antragstellenden Gemeindebürger qualifiziert; der von der ÖVP Ortgruppenleistung angefochtene Bescheid wurde deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit behoben.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010085.X01Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015