RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0396

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass er vor der Behörde erster Instanz Angaben über seine Flucht gemacht hat und diese von der Behörde erster Instanz nicht als Fluchtgründe anerkannt worden sind, stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (Hinweis E 8.3.1989, 88/01/0341).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010396.X02

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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