RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0015 E 13. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ein UNFALLSCHOCK kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines UNFALLSSCHOCKS ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (Hinweis E 11.12.1978, 23/78, VwSlg 9719 A/1978).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAlkotest VerweigerungMeldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X09

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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