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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0015 E 13. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein UNFALLSCHOCK kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines UNFALLSSCHOCKS ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, der die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (Hinweis E 11.12.1978, 23/78, VwSlg 9719 A/1978).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenAlkotest VerweigerungMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X09Im RIS seit
29.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017