RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0269 E 26. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war ist zwar eine Rechtsfrage, die allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X08

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten