Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0269 E 26. November 1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig iSd § 3 Abs 1 VStG war ist zwar eine Rechtsfrage, die allerdings von der Behörde mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen zu lösen ist, wobei in der Regel die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erforderlich wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X08Im RIS seit
29.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017