RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Da gem § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Besch dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden und gem § 46 AVG, der gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, hat die Beh, die auf Grund des Offizialprinzips zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist, wenn es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, zumindest zu versuchen, mit einem der Anschrift nach bekannten, in der BRD wohnhaften Zeugen in Verbindung zu treten und ihn allenfalls zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Erst nach fehlgeschlagenem Versuch könnte davon ausgegangen werden, dass die "Einvernahme" dieses Zeugen nicht möglich war.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X07

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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