Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §25 Abs1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine frühere Anschrift bekannt ist. Vielmehr kommt es auf das Bekanntsein einer gegenwärtigen Abgabestelle an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010388.X02Im RIS seit
06.12.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015