RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine frühere Anschrift bekannt ist. Vielmehr kommt es auf das Bekanntsein einer gegenwärtigen Abgabestelle an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010388.X02

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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