RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0332

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010332.X01

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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