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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
In dem bloßen Ersuchen eines Gendarmeriebeamten an die Rotkreuzhelfer, den Besch, von dem vermutet werden durfte, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, auf dem Rücktransport vom Krankenhaus nach Hause zum Gendarmerieposten zu bringen, kann keine dem Gendarmeriebeamten zuzurechnende Zwangsmassnahme erblickt werden, mögen die Rotkreuzhelfer diesem Ersuchen auch nachgekommen sein.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X01Im RIS seit
29.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017