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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Tatortumschreibung einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO mit "in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen" ist ausreichend konkret iSd § 44 a lit a VStG, weil nicht zu erkennen ist, dass der Besch durch die Nichtanführung der Straße, auf der er im Rettungswagen den Alkotest verweigerte, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre, und nach der Aktenlage kein Zweifel besteht, dass sich der Tatort in Mauterndorf im Lungau und nicht in einem anderen Mauterndorf befindet.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X02Im RIS seit
29.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017