RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Tatortumschreibung einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO iVm § 5 Abs 2 StVO mit "in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen" ist ausreichend konkret iSd § 44 a lit a VStG, weil nicht zu erkennen ist, dass der Besch durch die Nichtanführung der Straße, auf der er im Rettungswagen den Alkotest verweigerte, in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre, und nach der Aktenlage kein Zweifel besteht, dass sich der Tatort in Mauterndorf im Lungau und nicht in einem anderen Mauterndorf befindet.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X02

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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