RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Beantragt der einer einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b ivm § 5 Abs 2 StVO Besch die Einvernahme seiner Ehegattin zum Beweise der von ihm als Folge des Unfalles behaupteten Bewusstseinstörung, weil sie das Bestehen einer Gehirnerschütterung wie auch eines Schockzustandes nach dem Unfall bestätigen könne, so ist es in Hinsicht auf dieses Beweisthema verfehlt, die Einvernahme der Zeugin mit der Begründung abzulehnen, sie sei bei der maßgebenden Amtshandlung (Alkotestaufforderung) nicht anwesend gewesen, wenngleich dadurch keine atizipative Beweiswürdigung vorgenommen wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesAlkotest VoraussetzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X05

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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