Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Beantragt der einer einer Übertretung des § 99 Abs 1 lit b ivm § 5 Abs 2 StVO Besch die Einvernahme seiner Ehegattin zum Beweise der von ihm als Folge des Unfalles behaupteten Bewusstseinstörung, weil sie das Bestehen einer Gehirnerschütterung wie auch eines Schockzustandes nach dem Unfall bestätigen könne, so ist es in Hinsicht auf dieses Beweisthema verfehlt, die Einvernahme der Zeugin mit der Begründung abzulehnen, sie sei bei der maßgebenden Amtshandlung (Alkotestaufforderung) nicht anwesend gewesen, wenngleich dadurch keine atizipative Beweiswürdigung vorgenommen wird.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesAlkotest VoraussetzungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X05Im RIS seit
29.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017