RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Die Erkennbarkeit des mangelnden Einverständnisses mit einem Bescheid stellt nicht schon einen begründeten Berufungsantrag dar. (Der Asylwerber vertritt die Ansicht, dass ein Berufungsantrag lediglich auf Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne einer Anerkennung als Flüchtling hätte lauten können, sodass es ausreichen müsse, wenn erkennbar sei, dass er mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht einverstanden gewesen sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010275.X01

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten