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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Erkennbarkeit des mangelnden Einverständnisses mit einem Bescheid stellt nicht schon einen begründeten Berufungsantrag dar. (Der Asylwerber vertritt die Ansicht, dass ein Berufungsantrag lediglich auf Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne einer Anerkennung als Flüchtling hätte lauten können, sodass es ausreichen müsse, wenn erkennbar sei, dass er mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht einverstanden gewesen sei.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010275.X01Im RIS seit
05.12.2006