RS VwGH Erkenntnis 1989/11/29 89/01/0117

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Neuer Stammrechtssatz (nach Entscheidungsdatum 31. Dezember 1989): 89/01/0118 E 30. Mai 1990 RS 1; (RIS: NStRS) Rechtssatz

Der durch das Abstellen eines kennzeichenlosen Kfz auf öffentlichem Geimeindegrund, der dem öffentlichem Verkehr dient, verwirklichte Tatbestand ergibt sich aus § 1 Abs 1 Wr GebrauchsabgabeG iVm § 1 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG und TP A 7 Wr GebrauchsabgabeG, was gemäß § 44a lit b VStG im Spruch zum Ausdruck zu bringen ist, und nicht aus § 16 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG.

Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat
Im RIS seit
13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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