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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des B in Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt GesmbH in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/I/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Jänner 2006, Zl. UVS- 04/A/23/6236/2005/7, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Bauherr auf einer näher bezeichneten Liegenschaft Arbeiten zur Errichtung eines teilweise unterkellerten Hauses im Ausmaß von ca. 10 m x 10 m, und zwar Verputzarbeiten im Keller, durchführen lassen, ohne dass ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid hiefür erwirkt worden sei, oder eine Einreichung gemäß § 70a der Bauordnung für Wien erfolgt sei und nach vollständiger Vorlage der Unterlagen drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen gewesen seien, ohne dass ein baubehördlicher Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 135 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idgF verletzt, über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen und drei Tage) verhängt.
2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien gemäß § 66 Abs. 4 AVG nur mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen und drei Tagen auf sechs Tage herabgesetzt wurde.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde (Beschluss vom 15. März 2006, Zl. B 426/06-3), in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
4. Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des zuständigen Standesamts und laut zentralem Melderegister am 4. April 2007 verstorben sei. Dies wurde dem Verwaltungsgerichtshof auch anlässlich eines Telefonats mit der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigt.
5. Da der Tod des Beschwerdeführers die Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen einer Beschwerdeführung in einer Verwaltungsstrafsache zur Folge hat, war die Beschwerde im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064, mwH).
6. Ein Aufwandersatz iSd § 58 VwGG war nicht zuzusprechen, weil es an einer obsiegenden bzw. unterlegenen Partei nach § 47 VwGG auf Beschwerdeseite mangelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0325, mwH).
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 10. September 2008
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050070.X00Im RIS seit
20.11.2008Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008