RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0264

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0141 E 29. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Geht aus der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz eindeutig hervor, dass die Behörde allein die Angaben des Asylwerbers über seine Fluchtgründe ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, so ist klar, auf welchen Tatsachen die rechtlichen Überlegungen der Behörde beruhen. Die Berufungsbehörde ist daher nicht gehalten, dem Asylwerber im Berufungsverfahren den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt und ihre rechtlichen Überlegungen dazu bekannt zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010264.X01

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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