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L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/03/0077 E 21. Juni 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Jagdbehörde ist hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Pachtvertrag gemäß § 20 lit a Tir JagdG aufzuheben ist, an den Spruch rechtskräftiger Straferkenntnisse wegen Übertretungen jagdrechtlicher Bestimmungen gebunden, und zwar auch dann, wenn gegen diese Verurteilungen Beschwerde an den VwGH erhoben wurde (Hinweis E 27.6.1985, 85/08/0098). Weiterer Ermittlungen des Sachverhaltes, etwa hinsichtlich des Verschuldens des Pächters, bedarf es daher nicht.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pachtvertrag Auflösung durch JagdbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030223.X04Im RIS seit
30.01.2007