RS Vwgh 1989/11/29 89/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
JagdG Tir 1983 §20 lita;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0077 E 21. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Jagdbehörde ist hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Pachtvertrag gemäß § 20 lit a Tir JagdG aufzuheben ist, an den Spruch rechtskräftiger Straferkenntnisse wegen Übertretungen jagdrechtlicher Bestimmungen gebunden, und zwar auch dann, wenn gegen diese Verurteilungen Beschwerde an den VwGH erhoben wurde (Hinweis E 27.6.1985, 85/08/0098). Weiterer Ermittlungen des Sachverhaltes, etwa hinsichtlich des Verschuldens des Pächters, bedarf es daher nicht.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Pachtvertrag Auflösung durch Jagdbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030223.X04

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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