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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ergibt sich im Zuge eines Berufungsverfahrens, dass die Aufforderung zum Alkotest nicht in den Räumlichkeiten des Gendarmeriepostenkommandos, sondern im Rettungsauto vor dem Gebäude stattgefunden hat, so ist die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Tatortumschreibung von "am Gendarmeriepostenkommando im Beisein der Rotkreuzhelfer" in "in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen" abzuändern. Darin liegt keine Auswechslung der Tat.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X04Im RIS seit
29.11.1989Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017