RS Vwgh 1989/11/29 88/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Ergibt sich im Zuge eines Berufungsverfahrens, dass die Aufforderung zum Alkotest nicht in den Räumlichkeiten des Gendarmeriepostenkommandos, sondern im Rettungsauto vor dem Gebäude stattgefunden hat, so ist die Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Tatortumschreibung von "am Gendarmeriepostenkommando im Beisein der Rotkreuzhelfer" in "in Mauterndorf vor dem Gendarmeriepostenkommando im Rot-Kreuz-Wagen" abzuändern. Darin liegt keine Auswechslung der Tat.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt OrtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030154.X04

Im RIS seit

29.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten