RS Vwgh 1989/11/29 88/12/0143

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 30 a Abs 4 GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 1 GehG verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus § 68 Abs 1 AVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (Hinweis auf E 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120143.X01

Im RIS seit

05.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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