Geht aus der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz eindeutig hervor, dass die Behörde allein die Angaben des Asylwerbers über seine Fluchtgründe ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, so ist klar, auf welchen Tatsachen die rechtlichen Überlegungen der Behörde beruhen. Die Berufungsbehörde ist daher nicht gehalten, dem Asylwerber im Berufungsverfahren den ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt und ihre rechtlichen Überlegungen dazu bekannt zu geben.