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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Hat die Angestellte eines Rechtsanwaltes, deren Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, die vom Rechtsanwalt rechtzeitig verfasste und unterfertigte an den VwGH gerichtete Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist versehentlich in der Einlaufstelle des VfGH anstatt des VwGH überreicht und kommt es dadurch zur Versäumung der Beschwerdefrist, so kann von einem Verschulden des Rechtsanwaltes, das der Partei zugerechnet werden könnte, nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130226.X01Im RIS seit
27.08.2007