RS Vwgh 1989/11/30 89/13/0226

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Angestellte eines Rechtsanwaltes, deren Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, die vom Rechtsanwalt rechtzeitig verfasste und unterfertigte an den VwGH gerichtete Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist versehentlich in der Einlaufstelle des VfGH anstatt des VwGH überreicht und kommt es dadurch zur Versäumung der Beschwerdefrist, so kann von einem Verschulden des Rechtsanwaltes, das der Partei zugerechnet werden könnte, nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130226.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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