RS Vwgh 1989/11/30 88/13/0213

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Veröffentlicht am 30.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;
BAO §212a;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/11, S 192;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten gem § 212 BAO ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gem § 212a BAO ausgesetzt wurde. War daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde über ein Stundungsansuchen die Aussetzung der Einhebung bereits verfügt, kam die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gem § 212 BAO nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130213.X01

Im RIS seit

21.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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