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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/11, S 192;Rechtssatz
Voraussetzung für die Stundung von Abgabenverbindlichkeiten gem § 212 BAO ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über ein derartiges Ansuchen hinsichtlich der darin genannten Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Einhebung der Abgaben gem § 212a BAO ausgesetzt wurde. War daher im Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde über ein Stundungsansuchen die Aussetzung der Einhebung bereits verfügt, kam die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gem § 212 BAO nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130213.X01Im RIS seit
21.10.2004