RS Vwgh 1989/11/30 89/13/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1989
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §218 Abs1;
BAO §218 Abs2;
BAO §243;
BAO §250;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/11, S 192;

Rechtssatz

Einem Ratenansuchen und einer Berufung gemeinsam ist, daß in beiden der Zustand, dessen Änderung angestrebt wird, möglichst umfassend wiedergegeben wird, die Gründe für die Änderung genannt werden und diese Änderung sodann beantragt wird. Der Bezeichnung des Schriftsatzes kommt damit erhöhte Bedeutung zu. Wird der Schriftsatz als "Ratenansuchen" bezeichnet und findet sich in seinem Inhalt nichts, was unmißverständlich auf die Absicht hinweist, eine oder zumindest auch eine Berufung zu erheben, dann hat die Abgabenbehörde keinen Anlaß, einen solchen Schriftsatz ausschließlich oder auch als Berufung zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130003.X01

Im RIS seit

30.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten