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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/11, S 192;Rechtssatz
Einem Ratenansuchen und einer Berufung gemeinsam ist, daß in beiden der Zustand, dessen Änderung angestrebt wird, möglichst umfassend wiedergegeben wird, die Gründe für die Änderung genannt werden und diese Änderung sodann beantragt wird. Der Bezeichnung des Schriftsatzes kommt damit erhöhte Bedeutung zu. Wird der Schriftsatz als "Ratenansuchen" bezeichnet und findet sich in seinem Inhalt nichts, was unmißverständlich auf die Absicht hinweist, eine oder zumindest auch eine Berufung zu erheben, dann hat die Abgabenbehörde keinen Anlaß, einen solchen Schriftsatz ausschließlich oder auch als Berufung zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130003.X01Im RIS seit
30.11.1989