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UStGNorm
UStG 1972 §6 Z11Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 266;Rechtssatz
Der vom Steuerpflichtigen zu führende Nachweis, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird, konnte durch den stets gleichbleibenden Hinweis des Steuerpflichtigen, daß er als Lektor an verschiedenen österreichischen Hochschulen denselben Lehrstoff vortrage wie in seiner Privatschule, nicht erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150139.X07Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019