RS Vwgh 1989/12/4 87/15/0139

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Veröffentlicht am 04.12.1989
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Index

UStG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114
BAO §20
BAO §303 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 266;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren nur das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes mit der Behauptung in Frage gestellt, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, und zusätzliche, von der belangten Behörde bei der von ihr vorzunehmenden Ermessensübung zu berücksichtigende, speziell die Unbilligkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffende Gründe nicht vorgebracht - während die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme sich bereits aus dem Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung ergibt -, so ist die fehlende ausdrückliche Begründung der Ermessensübung kein wesentlicher Verfahrensmangel.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150139.X02

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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