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UStGNorm
BAO §114Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 266;Rechtssatz
Hat der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren nur das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes mit der Behauptung in Frage gestellt, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, und zusätzliche, von der belangten Behörde bei der von ihr vorzunehmenden Ermessensübung zu berücksichtigende, speziell die Unbilligkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffende Gründe nicht vorgebracht - während die Zweckmäßigkeit der verfügten Wiederaufnahme sich bereits aus dem Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung ergibt -, so ist die fehlende ausdrückliche Begründung der Ermessensübung kein wesentlicher Verfahrensmangel.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150139.X02Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019