RS Vwgh 1989/12/5 89/11/0160

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen, wonach die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG mit 4 Jahren ab dem letzten Alkoholdelikt nicht rechtswidrig ist (4 Alkoholdelikte in 4 Jahren; bei 3 von diesen hat der Bfr auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet; vorausgegangen sind: 1 Androhung und 2 Entziehungen der Lenkerberechtigung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110160.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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