RS Vwgh 1989/12/5 89/07/0026

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 lite;
WRG 1959 §79 Abs1;
WRG 1959 §79 Abs2;
WRG 1959 §79 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte:87/07/0080 E 15. Dezember 1987;

Rechtssatz

Bestimmt die Satzung einer Wassergenossenschaft, dass die Wahl des Obmannes durch den Genossenschaftsausschuss aus seiner Mitte zu erfolgen hat, und ist ein gültig gewählter Genossenschaftsausschuss nicht vorhanden, so ist ein Wahlvorgang, bei dem ein Genossenschaftsmitglied mit der Stimmenmehrheit aller bei einer Genossenschaftsversammlung Anwesenden gewählt wird, ungültig. Die unmittelbare Anwendung des § 79 Abs 3 WRG kommt nur bei Wassergenossenschaften in Betracht, deren Satzung keine Bestimmungen über die Bestellung eines Ausschusses und eines Obmannes enthält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070026.X01

Im RIS seit

26.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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