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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 lite;Beachte
Vorgeschichte:87/07/0080 E 15. Dezember 1987;Rechtssatz
Bestimmt die Satzung einer Wassergenossenschaft, dass die Wahl des Obmannes durch den Genossenschaftsausschuss aus seiner Mitte zu erfolgen hat, und ist ein gültig gewählter Genossenschaftsausschuss nicht vorhanden, so ist ein Wahlvorgang, bei dem ein Genossenschaftsmitglied mit der Stimmenmehrheit aller bei einer Genossenschaftsversammlung Anwesenden gewählt wird, ungültig. Die unmittelbare Anwendung des § 79 Abs 3 WRG kommt nur bei Wassergenossenschaften in Betracht, deren Satzung keine Bestimmungen über die Bestellung eines Ausschusses und eines Obmannes enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070026.X01Im RIS seit
26.04.2007Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012