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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §60 Abs1 litd;Rechtssatz
§ 72 Abs 1 WRG räumt dem Bewilligungsinhaber das Recht ein, benachbarte Grundstücke, soweit unbedingt notwendig, im Zuge der Projektsverwirklichung vorübergehend und in einer die Substanz nicht beeinträchtigenden Weise zu benutzen, und verhält die Eigentümer der betreffenden Nachbargrundstücke, diese Benutzung ihrer Grundstücke gegen Ersatz der ihnen hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu dulden (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht/2, Wien 1978, S 331, S 352).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070163.X02Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012