RS Vwgh 1989/12/7 87/06/0137

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG können gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Anrainers, der weder zur mündlichen Bauverhandlung persönlich geladen wurde, noch selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und dem gegenüber der Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung auch nicht erlassen wurde, nicht geltend gemacht werden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060137.X02

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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