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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Präklusionsfolgen des § 42 AVG können gegenüber dem Rechtsnachfolger eines Anrainers, der weder zur mündlichen Bauverhandlung persönlich geladen wurde, noch selbst oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat und dem gegenüber der Baubewilligungsbescheid mangels Zustellung auch nicht erlassen wurde, nicht geltend gemacht werden.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060137.X02Im RIS seit
15.03.2006