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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §49 Abs3 Z1 Satz2 idF 1973/031Rechtssatz
Bei Gewährung von im § 49 Abs 3 Z 1 zweiter Satz ASVG (idF VOR der Aufhebung durch den VfGH mit E 28.6.1984, VfSlg 10089) angeführten Vergütungen im Rahmen der kollektivvertraglichen Sätze erübrigt sich eine Prüfung durch den Versicherungsträger und die Verwaltunsbeh, ob und inwieweit sie dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Eine solche Prüfung könnte - nicht im Einzelfall, sondern generell - nur durch den Hauptverband der ö Sozialversicherungsträger auf Grund der ihm durch § 49 Abs 4 ASVG erteilten Ermächtigung erfolgen, nach Anhörung der Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer mit verbindlicher Kraft festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die in kollektivvertraglichen Regelungen vorgesehenen und als Bezüge iSd Abs 3 Z 1, 2, 6 oder 11 bezeichneten Beträge als nicht zum Entgelt gehörend zu gelten haben (Hinweis E 1.10.1958, 2054/57, VwSlg 4762 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987080081.X01Im RIS seit
27.05.2021Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021