RS Vwgh 1989/12/7 88/06/0110

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24 Abs1;
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §3;
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Wohl trifft die Pflicht zur Erhaltung im Schutzgebiet gelegener Bauten gemäß § 3, § 4 und § 24 Abs 1 Slbg AltstadterhaltungsG den Liegenschaftseigentümer. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei Vornahme von Änderungen entgegen den Bestimmungen des Slbg AltstadterhaltungsG nicht auch derjenige, der diese durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Gesetz sieht eine solche Einschränkung nicht vor.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060110.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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