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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24 Abs1;Rechtssatz
Wohl trifft die Pflicht zur Erhaltung im Schutzgebiet gelegener Bauten gemäß § 3, § 4 und § 24 Abs 1 Slbg AltstadterhaltungsG den Liegenschaftseigentümer. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass bei Vornahme von Änderungen entgegen den Bestimmungen des Slbg AltstadterhaltungsG nicht auch derjenige, der diese durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Gesetz sieht eine solche Einschränkung nicht vor.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060110.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009