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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG stellt eine Dispens mit Bescheidcharakter dar, bei der es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Entscheidung ist darauf abzustellen, ob die Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, konkret die Erreichung von Planungszielen zu stören. Eine solche Bewilligung ist dann gerechtfertigt, wenn besondere, von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen iZm der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe dafür sprechen (Hinweis E 24.3.1983, 2949/80).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen VwRallg8 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060051.X03Im RIS seit
11.07.2001