RS Vwgh 1989/12/7 88/06/0103

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs3;

Rechtssatz

Aufgrund einer von einer Partei persönlich erhobenen Berufung kann nicht die von dieser Partei Bevollmächtigte - auch wenn sie das Rechtsmittel ebenfalls unterfertigt hat - gem § 10 Abs 3 AVG als Bevollmächtigte nicht zugelassen werden, weil sie keine rechtswirksame Vertretungshandlung gesetzt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060103.X02

Im RIS seit

13.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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