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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3;Rechtssatz
Aufgrund einer von einer Partei persönlich erhobenen Berufung kann nicht die von dieser Partei Bevollmächtigte - auch wenn sie das Rechtsmittel ebenfalls unterfertigt hat - gem § 10 Abs 3 AVG als Bevollmächtigte nicht zugelassen werden, weil sie keine rechtswirksame Vertretungshandlung gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060103.X02Im RIS seit
13.11.2006