RS Vwgh 1989/12/7 87/06/0137

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Veröffentlicht am 07.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0544/66 E 15. September 1966 VwSlg 6989 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des § 10 Abs 4 AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Abs 4 leg cit geschaffen worden wäre.

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060137.X01

Im RIS seit

15.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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