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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es gehört zum Wesen einer Ermessensentscheidung, zu deren Kontrolle die Aufsichtsbehörde berufen ist, daß der Inhalt der Ermessensentscheidung gesetzlich nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen sind und jede dieser Möglichkeiten gesetzmäßig ist. Von dieser Wahlmöglichkeit kann aber eine Behörde nur dann Gebrauch machen, wenn ihr die Entscheidungsgrundlagen vorliegen. Führt die Gemeindebehörde - wie hier - vor Erlassung des Bescheides ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durch und beschränkt sie sich in der Begründung auf eine allgemeine, einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugängliche Aussage, so ist die Vorstellungsbehörde nicht berechtigt, auf Grund eigener Erhebungen mangelhafte Entscheidungsgrundlagen im Verfahren vor der Gemeindevertretung nachzuholen.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Umfang der Abänderungsbefugnis Unbestimmte Rechtsbegriffe ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060051.X02Im RIS seit
11.07.2001