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L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz SalzburgNorm
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §24 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs 1 Slbg AltstadterhaltungsG liegt eine Übertretung nach dem Slbg AltstadterhaltungsG nur subsidiär vor, wenn die Tat nicht schon nach dem Slbg BaupolG strafbar ist. Wohl aber sind Verletzungen der Bestimmungen des Slbg AltstadterhaltungsG zufolge § 24 Abs 1 letzter Satz Slbg AltstadterhaltungsG im Strafverfahren nach dem Slbg BauPolG erschwerende Umstände. Daher ist bei Heranziehung des § 23 Abs 1 lit a Slbg BauPolG die Mitzitierung des § 24 Abs 1 Slbg AltstadterhaltungsG als Strafbestimmung nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060110.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009