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L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050150.X03Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018