RS Vwgh 1989/12/12 89/05/0150

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050150.X03

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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