Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein "ausschließliches Verschulden" der belangten Behörde an der Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG kann dann nicht angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs die Erforderlichkeit eines über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, ein Umstand, der aber die Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG entsprechenden Begründung der Entscheidung über einen Devolutionsantrag enthebt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0338; hier: Vorkehrungen gemäß § 83 GewO).
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040104.X02Im RIS seit
13.03.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010