RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0104

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §83;

Rechtssatz

Ein "ausschließliches Verschulden" der belangten Behörde an der Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs 2 letzter Satz AVG kann dann nicht angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs die Erforderlichkeit eines über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, ein Umstand, der aber die Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG entsprechenden Begründung der Entscheidung über einen Devolutionsantrag enthebt (Hinweis E 18.4.1989, 88/04/0338; hier: Vorkehrungen gemäß § 83 GewO).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040104.X02

Im RIS seit

13.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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