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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0102 E 21. März 1986 RS 1Stammrechtssatz
Gibt eine Person entgegen ihrer Mitwirkungsverpflichtung als Beschuldigter im Strafverfahren im gesamten Verwaltungsverfahren keine KONKRETE SCHLÜSSIGE GEGENDARSTELLUNG ab, so ist eine Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen - dieser konnte sich nicht mehr erinnern - entbehrlich, weil eine solche Zeugeneinvernahme entsprechend dem E. d verstärkten Senates vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978, nur dann notwendig ist, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch des Beschuldigten in sich schlüssig und wiederspruchsfrei ist.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040173.X01Im RIS seit
13.02.2007