RS Vwgh 1989/12/12 89/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0102 E 21. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Gibt eine Person entgegen ihrer Mitwirkungsverpflichtung als Beschuldigter im Strafverfahren im gesamten Verwaltungsverfahren keine KONKRETE SCHLÜSSIGE GEGENDARSTELLUNG ab, so ist eine Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen - dieser konnte sich nicht mehr erinnern - entbehrlich, weil eine solche Zeugeneinvernahme entsprechend dem E. d verstärkten Senates vom 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978, nur dann notwendig ist, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers als auch des Beschuldigten in sich schlüssig und wiederspruchsfrei ist.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040173.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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