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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Allein auf Grund der Tatsache der Suspendierung eines Beamten kann nicht von vornherein auf die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung geschlossen werden. Eine solche kann erst angenommen werden, wenn die Behörde feststellt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Beamten zur Last gelegten Dienstverfehlungen und der Nebenbeschäftigung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120144.X03Im RIS seit
08.03.2007