RS Vwgh 1989/12/12 88/12/0144

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Allein auf Grund der Tatsache der Suspendierung eines Beamten kann nicht von vornherein auf die Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung geschlossen werden. Eine solche kann erst angenommen werden, wenn die Behörde feststellt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den dem Beamten zur Last gelegten Dienstverfehlungen und der Nebenbeschäftigung besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120144.X03

Im RIS seit

08.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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